

VORSCHRIFTEN SCHÜTZEN.
HALTEN SIE IHRE PRÜFPFLICHTEN EIN.
UVV-PRÜFUNG FEM 4.004
Die regelmäßige UVV-Prüfung ist Vorschrift der BGG und mindestens einmal jährlich durchzuführen. Erste Frage bei einem Stapler-Unfall gilt dem Zeitpunkt der letzten UVV-Prüfung. Sie als Unternehmer tragen die Verantwortung. Die Einhaltung Ihrer Prüfpflichten muss für Sie eine Selbstverständlichkeit sein.
Gemäß § 37 Unfallverhütungsvorschrift DGUV 68 (früher BGV 27) sind Flurförderzeuge und ihre Anbaugeräte, sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen* zu prüfen. Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen.
GAS-PRÜFUNG DGUV VORSCHRIFT 79
Die Gasdruckprüfung für Flurförderzeuge mit Treibgas-Antrieb findet jährlich statt. Die Abgasuntersuchung für Flurförderzeuge mit Treibgas-Antrieb muss halbjährlich durchgeführt werden. Gemäß der DGUV Vorschrift 79 "Verwendung von Flüssiggas" hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass an Treibgasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend in regelmäßigen Zeitabständen (mindestens jedoch einmal jährlich) Prüfungen auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Funktionsfähigkeit der Sicherheitsdeinrichtungen durchzuführen sind.
Darüber hinaus muss der Kohlenstoffmonoxid-Gehalt im Abgas wiederkehrend (mind. jedoch halbjährlich) durch einen Sachkundigen* geprüft und auf den geringst erreichbaren Wert gebracht werden.
*Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannter Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann. Dies sind z.B. entsprechend ausgebildetet Betriebsmeister oder Monteure von Herstellerfirmen.